GESETZLICHE BESTIMMUNGEN: Diese Zusammenstellung gilt nur für Deutschland – Regelungen für andere Länder können hier aus Platz- und Aktualitätsgründen nicht aufgeführt werden.
WIKIPEDIA definiert Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (kurz SSW) als „Nachbildungen von echten Pistolen und Revolvern, die im Gegensatz zu echten Schusswaffen keine Projektile verschießen, sondern verschiedene Arten von Reizgas- und Kartuschenmunition. Die Herstellung oder der Import erfordert eine Bauart-Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig, die verschiedene Sicherheitsmaßnahmen gegen einen Umbau zu Feuerwaffen vorschreibt. So müssen die Läufe durch Sperren gegen Durchbohren gesichert sein. Bei allen Umarex-SSW-Pistolen wird zudem das Kartuschenlager exzentrisch zum Lauf angebracht, und interne Sollbruchstellen verhindern, dass etwa ein gesperrter Lauf ausgetauscht und gegen einen Feuerwaffen-Lauf getauscht werden kann. Die Zulassung wird durch die in jede Waffe eingravierte PTB-Nummer bestätigt, anders herum sind Schreckschusswaffen ohne PTB-Nummern verbotene Schusswaffen und dürfen (wichtig!) weder besessen noch geführt werden. Für den Kauf einer SSW muss der Kunde 18 Jahre alt sein. Es gibt keine zahlenmäßige Begrenzung, da viele Kunden SSW je nach Fabrikat und Technik ausschließlich sammeln. Manche Waffenhändler notieren die Seriennummer, den Namen des Käufers und dessen Personalausweisnummer, um nachweisen zu können, dass sie den Kunden über die Rechte und Pflichten aufgeklärt haben. Auch wenn das Festhalten der Personalien nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, so ist zumindest die Hinweispflicht des Händlers im Waffengesetz (§35, Abs. 2) vorgeschrieben.
Zum zugriffsbereiten Tragen einer SSW in der Öffentlichkeit, dem sogenannten Führen, ist seit 2003 ein „Kleiner Waffenschein“ erforderlich (KWS). Der KWS kann von jedem unbescholtenen Bürger ab 18 Jahren bei seiner Polizeidienststelle oder dem Ordnungsamt (je nach Bundesland unterschiedlich) beantragt werden. Die Behörde holt ein polizeiliches Führungszeugnis ein, ansonsten ist keine weitere Bedingung zu erfüllen. Die Ausfertigung kostet ca.50 Euro, der KWS ist zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis stets mitzuführen, wenn eine SSW außerhalb der eigenen Wohnung geführt wird. Der KWS gilt auch für andere SSW im Besitz, allerdings eben nur und ausschließlich für Gas-/ Schreckschusswaffen! Luft- oder CO₂-Waffen, Airsoft-Waffen, Vorderlader und andere ansonsten freie Waffen dürfen mit dem KWS keinesfalls geführt werden! Das Führen einer SSW ohne KWS ist im Übrigen eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belegt ist.
Zum Transport einer SSW ist kein KWS notwendig, sofern die Waffe getrennt von der Munition in einem verschlossenen Behälter und damit nicht zugriffsbereit transportiert wird.
Das Schießen mit Platzpatronen auf dem eigenen Grundstück oder im eigenen Haus ist gestattet, sofern nicht andere Gesetze dagegen stehen (Mittags- und Nachtruhe, Krankenhausnähe o.ä.). Auch das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten oder Demonstrationen ist nicht gestattet. Das Abschießen von Pyrotechnik ist nur erlaubt, sofern es vom befriedeten Besitztum erfolgt. Das beliebte Abschießen von Raketen an Silvester auf der öffentlichen Straße wird zwar meist geduldet, kann aber zu empfindlichen Ordnungsstrafen führen, bei Besitzern sonstiger Waffen auch zum Verlust der Zuverlässigkeit. Andererseits ist das Schießen mit Platz- oder Reizstoffmunition in Notwehr, also zur Abwehr eines Angriffs auf das Leben, natürlich zulässig – es ist eine der wenigen legalen Selbstverteidigungsmethoden, die der Gesetzgeber dem normalen Bürger erlaubt.